regeln das Verhalten der Menschen im Grumsin. Wer diese nicht beachtet, macht sich strafbar. Zuständig für die Einhaltung des Landeswaldgesetzes, für den Schutz des Waldes und seiner Besucher sowie Ansprechpartner für alle den Wald betreffenden Fragen sind die Mitarbeiter der unteren Forstbehörde.

Der Grumsin liegt im Biosphärenreservat Schorfheide Chorin und unterliegt damit der Biosphärenreservatsverordnung. Diese Bestimmungen gelten vorranging gegenüber denen des Waldgesetzes. Danach ist es im Grumsiner Wald rund um die Kernzone untersagt:

  • den Wald außerhalb der Wege zu betreten oder mit motorbetriebenen Fahrzeugen zu befahren
  • zu lagern oder zu zelten
  • Feuer zu machen
  • zu baden
  • wildlebende Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist- und Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
  • Hunde frei laufen zu lassen
  • Wild zu füttern.
  • zu angeln

Untersagt ist auch das Betreten der Kernzone ohne Führung.

Die Waldfläche im Land Brandenburg beträgt 1,1 Mio. Hektar. Davon sind:

  • 61 Prozent Privatwald,
  • 26 Prozent Landeswald,
  • 7 Prozent Körperschaftswald und
  • 6 Prozent Bundeswald.

Der Privatwald gehört etwa 90 000 Waldbesitzern, die meist nur kleine Waldflächen ihr Eigen nennen.

Jede mit Forstpflanzen bestockte Fläche ist Wald. Dort gilt das Waldgesetz des Landes Brandenburg.

  • Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Für waldtypische Gefahren wird vom Waldbesitzer keine Haftung übernommen
  • Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört wird
  • Flächen auf denen Holz gefällt oder aufgearbeitet bzw. gelagert wird, gesperrte und umzäunte Flächen sowie forstbetriebliche Einrichtungen dürfen nicht betreten werden
  • Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen befahren werden können
  • Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden
  • Das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald ist zu dessen Bewirtschaftung, zur Jagd und im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten gestattet
  • Das Rauchen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Metern vom Waldrand ist verboten
  • Feuermachen ist nur im Abstand von mindestens 50 Metern vom Waldrand erlaubt.
  • Waldverschmutzungen sind verboten

Einzige natürliche Ursache für Waldbrände ist der Blitzschlag. 95 Prozent aller Waldbrände werden durch unvorsichtigen Umgang mit offenem Feuer, Rauchen und anderem Fehlverhalten verursacht. Die untere Forstbehörde gibt die Waldbrandgefahrenstufen im Internet bekannt.

Die Vorschriften der Gestaltung und Nutzung der Landschaft, ganz besonders in Nationalparks und in Biospärenreservaten regelt das Brandenburgische Naturschutz und Landschaftspflege-Gesetz

Das Gesetz regelt den Schutz von Alleen, Biotopen, Horststandorten, Nist und Brutplätzen, Gewässern, dem Wald, den Arten und die Gestaltung und das Betreten der Gebiete.

§ 21 Naturschutzgebiete

Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besondererSchutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oderlandeskundlichen Gründen oder
  • hrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten erlässt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister; er kann die Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich das geplante Naturschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt.

(2) In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungenverboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteilezerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. DieRechtsverordnung kann auch Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietesuntersagen, die in das Gebiet hineinwirken. Sie kann innerhalb einesNaturschutzgebietes Zonen ausweisen, die der direkten menschlichen Einflussnahmeentzogen sind und in denen die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristigihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben (Naturentwicklungsgebiete).

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Handlungen außerhalb eines Naturschutzgebietes untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Gebietes, seines Naturhaushalts oder seiner Bestandteile zu gefährden.

(4) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Naturschutzgebiete der Allgemeinheitzugänglich gemacht werden.

Der Grumsin gehört zu den FFH-Gebieten und unterliegt damit den Flora und Fauna Habitat Vorgaben, auch Natura 2000 genannt. In Deutschland gibt es insgesamt über 4500 FFH-Gebiete und über 740 Vogelschutzgebiete, die sich zum Teil überschneiden. Insgesamt sind 15,5 Prozent der deutschen Landfläche durch Natura 2000-Schutzgebiete abgedeckt. Für jedes Gebiet gelten besondere Vorgaben und Vorschriften.